Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 31. August 2004 (100 04 56) Informationspflichten der Strafuntersuchungsbehörden betreffend das Zustandekommen der Protokolle der Telefonkontrolle (Art. 29 Abs. 2 und Art. 36 BV, Art. 6 Ziff. 3 EMRK, § 40 StPO, Art. 307 StGB; E. 3.4). Sind die Aussagen des Belastungszeugens von ausschlaggebender Bedeutung, so kommt dem Anspruch des Angeklagten, diesem Fragen stellen zu können, grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nicht, dass tatsächlich eine Konfrontation stattgefunden hat, sondern vielmehr, dass dem Angeklagten die Möglichkeit zu einer solchen hätte eingeräumt werden müssen (Art. 6 Ziff.