{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-08-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-04-56_2004-08-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9e535316-f079-4554-9ed5-588e095cd523&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051087", "Checksum": "b2f121b55fa85bd20eb7cd7f3713799e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 04 56", "100 2004 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 31.08.2004 100 04 56 (100 2004 56)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Informationspflichten der Strafuntersuchungsbehörden betreffend das Zustandekommen der Protokolle der Telefonkontrolle (Art. 29 Abs. 2 und Art. 36 BV, Art. 6 Ziff. 3 EMRK, § 40 StPO, Art. 307 StGB; E. 3.4)."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:00", "Checksum": "a28a132105ef0d9d7d9251a69fab1ec5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 31.08.2004 100 04 56 (100 2004 56)\nRegeste:\nInformationspflichten der Strafuntersuchungsbehörden betreffend das Zustandekommen der Protokolle der Telefonkontrolle (Art. 29 Abs. 2 und Art. 36 BV, Art. 6 Ziff. 3 EMRK, § 40 StPO, Art. 307 StGB; E. 3.4).\n\n7.4\nNach Art. 55 Abs. 1 StGB kann das Gericht die ausländische Person, die zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt wird, für drei bis 15 Jahre aus dem Gebiete der Schweiz verweisen. Die Landesverweisung verfolgt zwei Zwecke: Einerseits schützt sie die öffentliche Sicherheit, andererseits fügt sie dem Verurteilten als echte Strafe ein Übel zu. Wie die Strafzumessung generell, ist auch die Anordnung einer Landesverweisung so zu begründen, dass die richtige Anwendung des Bundesrechts nachprüfbar ist; insbesondere hat sich das Gericht zum Straf- und Sicherungsbedürfnis zu äussern. Dem Gericht ist ein weites Ermessen eingeräumt (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 1 und 1a zu Art. 55 StGB; mit zahlreichen Hinweisen). Bei Erfüllung der Voraussetzungen bleibt es dem Gericht überlassen, ob es von der Sanktion Gebrauch machen will; woran es sich dabei zu orientieren hat, wird nicht durch das Gesetz bestimmt (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 6 N 43). Die Entscheidung, ob eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist mit Hilfe einer Interessenabwägung - zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verhütung weiterer Delikte einerseits und dem privaten Interesse des ausländischen Straftäters am Verbleib in der Schweiz andererseits - zu treffen. Eine Landesverweisung sollte danach nur ausgesprochen werden, wenn die Gefahr besteht, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen könnte. Wie gross diese Gefahr und wie schwer die befürchtenden Delikte sein müssen, hängt davon ab, wie hart der Verurteilte durch die Sanktion getroffen wird. Die Praxis übt grössere Zurückhaltung, wenn ein Ausländer in der Schweiz verwurzelt ist, hier seine Familie und seine berufliche Existenz hat, als wenn er eigens zur Begehung von Delikten in die Schweiz einreist (Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 44 f.; mit zahlreichen Hinweisen). In der Praxis sind für die Anordnung der Landesverweisung in erster Linie das Verschulden des Täters, daneben aber auch seine persönlichen Verhältnisse, namentlich die Beziehungen zur Schweiz, sowie die Sicherungsbedürfnisse massgebend (BGE 104 IV 223 E. 1b). Unabhängig vom Entscheid über die Hauptstrafe ist zu prüfen, ob für die Landesverweisung der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann, wobei die Kriterien des Art. 41 Ziff. 1 StGB gelten (BGE 119 IV 197 E. 3b; Trechsel, a.a.O., N 5 zu Art. 55 StGB). Für Nebenstrafen ist der bedingte Strafvollzug immer möglich, auch wenn die Hauptstrafe das Höchstmass übersteigt (Trechsel, a.a.O., N 10 zu Art. 41 StGB). Ob die Landesverweisung bedingt aufgeschoben oder vollzogen werden soll, hängt einzig von der Prognose über das zukünftige Verhalten des Verurteilten in der Schweiz ab (BGE 119 IV 197 E. 3).\nEs ist festzuhalten, dass der künftig in Kraft zu setzende neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches keine Vorwirkung entfalten kann, weshalb es zum heutigen Zeitpunkt unerheblich ist, ob in diesem die Nebenstrafe der Landesverweisung noch enthalten ist oder nicht. Zu prüfen ist nur, ob unter den heute massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und der entsprechenden Praxis eine Landesverweisung anzuordnen ist. Die Vorinstanz hat den Angeklagten für die maximal zulässige Dauer unbedingt des Landes verwiesen. Dies ist von Seiten des Kantonsgerichts nicht zu beanstanden. Das Mass und der unbedingte Vollzug rechtfertigen sich auf der einen Seite angesichts des sehr schweren Verschuldens des Beurteilten, insbesondere der Tatsache, dass er nebst anderen Delikten sowohl im Jahre 1999 als auch im Jahre 2001 massiv gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen hat, wodurch sich ein grosses Risiko weiterer Delinquenz manifestiert hat, und auf der anderen Seite aufgrund der Tatsache, dass er nur zum Zwecke der Verübung von Straftaten eingereist ist und wegen des Fehlens einer Beziehung zur Schweiz keinerlei schützenswertes privates Interesse am Verbleib geltend machen 8.(…)\n9.\n(…)\n10.\n(…)\nKGE ZS vom 31. August 2004 i.S. E.H. (100 04 56 [A 17]/NEP)"}