{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-08-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-04-56_2004-08-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9e535316-f079-4554-9ed5-588e095cd523&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051087", "Checksum": "b2f121b55fa85bd20eb7cd7f3713799e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 04 56", "100 2004 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 31.08.2004 100 04 56 (100 2004 56)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Informationspflichten der Strafuntersuchungsbehörden betreffend das Zustandekommen der Protokolle der Telefonkontrolle (Art. 29 Abs. 2 und Art. 36 BV, Art. 6 Ziff. 3 EMRK, § 40 StPO, Art. 307 StGB; E. 3.4)."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:00", "Checksum": "a28a132105ef0d9d7d9251a69fab1ec5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 31.08.2004 100 04 56 (100 2004 56)\nRegeste:\nInformationspflichten der Strafuntersuchungsbehörden betreffend das Zustandekommen der Protokolle der Telefonkontrolle (Art. 29 Abs. 2 und Art. 36 BV, Art. 6 Ziff. 3 EMRK, § 40 StPO, Art. 307 StGB; E. 3.4).\n\n5.4\nEinleitend ist auszuführen, dass dem Kantonsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheides sowohl hinsichtlich der Appellation als auch in Bezug auf die Anschlussappellation die volle Kognition zusteht. Es steht somit kein formelles Hindernis dem Umstand entgegen, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussappellation einen vom Angeklagten nicht angefochtenen Freispruch erneuter Prüfung unterstellt. Zuzustimmen ist der Ansicht, dass die Aussagen von I. H. aufgrund eines formellen Mangels nicht verwertbar sind. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass deswegen allein aufgrund der Protokolle der Telefonkontrolle ein Schuldspruch nicht erfolgen darf, schliesst sich das Kantonsgericht indessen nicht an. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 249 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege; § 185 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 Satz 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels (Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Auflage, Basel 2002, § 54 N 3 f.; mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Kantonsgericht in Würdigung der Protokolle der Telefonkontrolle prüft, ob diese geeignet und ausreichend sind, um den Angeklagten der Geldwäscherei im Jahre 1999 schuldig zu sprechen. Aus den vorliegend massgeblichen Protokollen der Telefonkontrolle (vgl. act. 2285 f., 2307, 2333, 2433, 2451, 2507, 2535, 2603) wird ersichtlich, dass der Angeklagte im Gespräch mit seinem Vater einerseits mehrfach Geldüberweisungen angekündigt und dieser andererseits mehrfach den Empfang bestätigt hat. Der auf diesem Weg insgesamt transferierte Betrag, der nur aus dem Drogenhandel stammen kann, beläuft sich dabei entsprechend den Ausführungen der Staatsanwaltschaft auf rund CHF 135'700.--. Die in diesem Zusammenhang getätigte Aussage des Angeklagten, er sei zum fraglichen Zeitpunkt nicht mehr in der Schweiz gewesen, ist als Schutzbehauptung zurückzuweisen. Es ist kaum vorstellbar, dass eine andere Person mit dem Telefon des Angeklagten und unter seinem Namen die fraglichen Gespräche mit dem Vater des Angeklagten geführt haben soll. Der im Verhältnis zum Jahre 2001 unterschiedliche Stil beim Telefonieren lässt sich ohne Weiteres dadurch erklären, dass der Angeklagte im Jahre 2001 aufgrund seiner in der Zwischenzeit gemachten Erfahrungen vorsichtiger geworden ist. Demnach ist der Angeklagte in Gutheissung des diesbezüglichen Antrags der Staatsanwaltschaft und in Abänderung des angefochtenen Urteils auch im Jahre 1999 der Geldwäscherei schuldig zu erklären.\n6.\n(…)\n7.1 -7.3 (…)\n"}