{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-08-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-04-56_2004-08-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9e535316-f079-4554-9ed5-588e095cd523&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051087", "Checksum": "b2f121b55fa85bd20eb7cd7f3713799e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 04 56", "100 2004 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 31.08.2004 100 04 56 (100 2004 56)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Informationspflichten der Strafuntersuchungsbehörden betreffend das Zustandekommen der Protokolle der Telefonkontrolle (Art. 29 Abs. 2 und Art. 36 BV, Art. 6 Ziff. 3 EMRK, § 40 StPO, Art. 307 StGB; E. 3.4)."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:00", "Checksum": "a28a132105ef0d9d7d9251a69fab1ec5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 31.08.2004 100 04 56 (100 2004 56)\nRegeste:\nInformationspflichten der Strafuntersuchungsbehörden betreffend das Zustandekommen der Protokolle der Telefonkontrolle (Art. 29 Abs. 2 und Art. 36 BV, Art. 6 Ziff. 3 EMRK, § 40 StPO, Art. 307 StGB; E. 3.4).\n\n4.5\nEs ist unbestritten, dass E. J., L. M., K. M., B. B., R. T. und S. B. nicht mit dem Angeklagten konfrontiert worden sind. Vorliegend von Bedeutung sind nur die Aussagen von E. J. und L. M., da die Aussagen der anderen den Angeklagten nicht belasten oder den Sachverhalt im Jahre 1999 betreffen. Nach § 38 StPO können die angeschuldigte Person und ihre Verteidigung an Einvernahmen von Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen sowie an Augenscheinen teilnehmen, wenn keine Beeinträchtigung des Verfahrenszwecks zu befürchten ist. Sie können, wenn die Verfahrensleitung ihre Befragungen abgeschlossen hat, selbst Fragen stellen lassen (Abs. 1). Termine sind den Teilnahmeberechtigten rechtzeitig mitzuteilen (Abs. 2). Beweiserhebungen nach Abs. 1 sind ungültig, wenn der Termin der angeschuldigten Person oder ihrer Verteidigung nicht rechtzeitig mitgeteilt worden ist (Abs. 4). Grundsätzlich ist zu verlangen, dass der Angeschuldigte bzw. sein Rechtsvertreter zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte rechtzeitig und in angemessener Weise aktiv werden. Auf das Recht, Zeugen zu befragen, kann ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden; ein solcher Verzicht macht die Zeugenaussage weder nichtig noch lässt er einen Anspruch auf Wiederholung entstehen (BGE 121 Ia 309 E. 1b). Reagiert ein Angeschuldigter nicht auf ihm zugestellte Vorladungen hinsichtlich der Befragung von Belastungszeugen in der Voruntersuchung, so liegt nach der Praxis des Kantonsgerichts ein stillschweigender Verzicht auf das Konfrontationsrecht vor (Entscheid des KGZS vom 16. September 2002, in: Amtsbericht des Kantonsgerichts 2002, S. 89). Nachdem die Staatsanwaltschaft nicht geltend macht, der Angeklagte sei zu den Einvernahmen vorgeladen worden und die kantonale StPO keine Vorschriften betreffend Form und Frist von Beweisanträgen enthält, ist dem Einwand der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte hätte zu einem früheren Zeitpunkt die Konfrontation beantragen müssen, nicht zu folgen, da es die Aufgabe der Untersuchungsbehörden ist, die Schuld des Angeklagten entsprechend den verfassungs- und strafprozessualen Vorschriften nachzuweisen, weshalb dieser sich trotz seiner prozessualen Mitwirkungspflichten darauf beschränken kann, die Verwertbarkeit der Beweismittel zu bestreiten, was er auch im Verfahren vor dem Strafgericht getan hat (vgl. dazu BGE 129 I 90 E. 4.4). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nicht, dass tatsächlich eine Konfrontation stattgefunden hat, sondern vielmehr, dass dem Angeklagten die Möglichkeit zu einer solchen hätte eingeräumt werden müssen. Die Ansicht der Staatsanwaltschaft, wonach die Verwertung der Aussagen der genannten Belastungszeugen zwar beantragt, ihnen jedoch keine entscheidende Bedeutung zugemessen wird, ist zudem widersprüchlich. Aufgrund der Aktenlage sind die Aussagen der Belastungszeugen mangels anderer Beweise vor Anhebung der Telefonkontrolle sehr wohl von ausschlaggebender Bedeutung. Sind die Aussagen aber von ausschlaggebender Bedeutung, so kommt dem Anspruch des Angeklagten, dem Belastungszeugen Fragen stellen zu können, grundsätzlich ein absoluter Charakter zu, und die Strafverfolgungsbehörden tragen das Risiko der Unverwertbarkeit, falls sich erst zu einem späteren Zeitpunkt die Evidenz der betreffenden Aussagen herausstellt, zu diesem Zeitpunkt jedoch - wie vorliegend der Fall - eine nachträgliche Konfrontation aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Zeugen E. J. nicht mehr möglich ist. In casu liegen keine äusseren von den Behörden nicht zu vertretenden Umstände vor, weshalb die Zeugen dem Angeklagten nicht gegenübergestellt werden konnten. Das wird dadurch verdeutlicht, dass im Fall L. M. eine Konfrontation mit dem Belastungszeugen E. J. stattgefunden hat. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts fällt das ausnahmsweise Abstellen auf Zeugenaussagen trotz fehlender Befragung (beispielsweise aufgrund berechtigter Interessen des Zeugen) schon dann ausser Betracht, wenn die kantonalen Behörden den Umstand selbst zu vertreten haben, dass der Angeklagte seine Rechte nicht (rechtzeitig) hat wahrnehmen können. Bei Verzicht auf die Erhebung weiterer Beweise muss dem Angeklagten entweder die Möglichkeit gegeben werden, den Zeugen in geeigneter Weise befragen zu lassen, oder er darf nur der seinerseits nicht bestrittenen deliktischen Handlungen schuldig erklärt werden (BGE 129 I 158 E. 4.3, mit Hinweisen). Die Entgegnung der Staatsanwaltschaft, es sei nicht ersichtlich, durch welche Ergänzungsfragen der Angeklagte sein Verteidigungsrecht hätte wahren sollen, da E. J. ihn gar nicht direkt belastet habe, ist insofern irrelevant, als bei einem Belastungszeugen, dessen Aussagen als das einzige oder ausschlaggebende Beweismittel die Grundlage des Urteils bilden (sollen), was vorliegend für die Aussagen von E. J. vor Anhebung der Telefonkontrolle der Fall ist, die Beantwortung von Fragen der Verteidigung an diesen nicht mittels antizipierter Beweiswürdigung für nicht notwendig erklärt werden darf. Nach Gesagtem darf trotz der Tatsache, dass der Angeklagte und L. M. gemeinschaftlich in bandenmässiger Vereinigung dem Betäubungsmittelgesetz zuwidergehandelt haben, infolge der Unverwertbarkeit der Aussagen von E. J. die L. M. zurechenbare Menge an umgesetzten Betäubungsmitteln nicht unbesehen auf vorliegenden Fall übernommen werden, sondern es ist betreffend den Angeklagten vielmehr eine eigene Berechnung vorzunehmen. (...)\n5.1 -5.3 (…)\n"}