{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-08-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-04-56_2004-08-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9e535316-f079-4554-9ed5-588e095cd523&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051087", "Checksum": "b2f121b55fa85bd20eb7cd7f3713799e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 04 56", "100 2004 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 31.08.2004 100 04 56 (100 2004 56)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Informationspflichten der Strafuntersuchungsbehörden betreffend das Zustandekommen der Protokolle der Telefonkontrolle (Art. 29 Abs. 2 und Art. 36 BV, Art. 6 Ziff. 3 EMRK, § 40 StPO, Art. 307 StGB; E. 3.4)."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:00", "Checksum": "a28a132105ef0d9d7d9251a69fab1ec5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 31.08.2004 100 04 56 (100 2004 56)\nRegeste:\nInformationspflichten der Strafuntersuchungsbehörden betreffend das Zustandekommen der Protokolle der Telefonkontrolle (Art. 29 Abs. 2 und Art. 36 BV, Art. 6 Ziff. 3 EMRK, § 40 StPO, Art. 307 StGB; E. 3.4).\n\n4.4\nDer in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Angeschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Mit der Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wird, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Das Ziel der Norm ist die Wahrung der Waffengleichheit. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Demgegenüber ist das Recht, Entlastungszeugen zu laden und zu befragen, relativer Natur. Das Gericht hat insoweit nur solche Beweisbegehren, Zeugenladungen und Fragen zu berücksichtigen und zuzulassen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind. Das strenge Erfordernis des Anspruchs auf Befragung von Belastungszeugen erfährt in der Praxis eine gewisse Abschwächung; es gilt uneingeschränkt nur in jenen Fällen, bei denen dem streitigen Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 129 I 153 E. 3.1, mit zahlreichen Hinweisen). In diesem Sinne hat der Gerichtshof für Menschenrechte trotz der absoluten Natur des Rechts des Beschuldigten auf Befragung von Belastungszeugen Konventionsverletzungen in verschiedenen Fällen verneint. Er führte aus, es sei aus praktischen Gründen nicht in allen Fällen möglich, dem Anspruch auf Konfrontation uneingeschränkt gerecht zu werden. Wenn der Zeuge aus äusseren Umständen, die die Behörden nicht zu vertreten haben, nicht einvernommen und dem Beschuldigten nicht gegenübergestellt werden konnte, hat der Gerichtshof angesichts der besonderen Umstände des zu beurteilenden Einzelfalles eine Konventionsverletzung verneint: Im Fall F. war der Zeuge verstorben, im Fall A. und D. war ein Zeuge trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar und im Fall As. berief sich die Anzeigerin und Zeugin auf ihr Aussageverweigerungsrecht. In all diesen Fällen war von Bedeutung, dass das belastende Zeugnis nicht den einzigen oder den ausschlaggebenden Beweis darstellte (zitiert in: BGE 125 I 136 E. 6c/dd, mit Hinweisen). In diesem Sinne hat auch das Bundesgericht ausgeführt, es könne ferner bei vorübergehender oder dauernder Einvernahmeunfähigkeit des Zeugen, oder wenn sich dieser vor dem Beschuldigten fürchtet oder wenn der Zeuge sich in erheblicher Entfernung befindet von einer direkten Konfrontation abgesehen werden (BGE 125 I 136 E. 6c/dd, mit Hinweisen). Da die Interessen der Verteidigung und diejenigen des Opfers im Lichte von Art. 8 EMRK gegeneinander abgewogen werden müssen, kann die Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK allenfalls auch ohne Konfrontation mit dem Angeklagten oder direkte Befragung des Opfers durch den Verteidiger gewährleistet werden (BGE 129 I 155 E. 3.2, mit Hinweisen). Zur Wahrung der Verteidigungsrechte ist erforderlich, dass die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert auf die Probe und in Frage stellen zu können. Die Fragen der Verteidigung sind nur zuzulassen, wenn sie irgendwie erheblich sind; die Abweisung offensichtlich untauglicher Beweisanträge verletzt die verfassungsmässigen Rechte des Angeklagten nicht. Um ein faires Verfahren sicherzustellen, sind Schwierigkeiten, die der Verteidigung durch eine Einschränkung ihrer Rechte während der Untersuchung entstehen, durch die von den Gerichten durchgeführten Verfahrensschritte hinreichend auszugleichen (BGE 129 I 157 E. 4.2, mit zahlreichen Hinweisen). Ist die betreffende Aussage indes der einzige oder doch überwiegend ausschlaggebende Beweis, stösst man an eine fast absolute Grenze, bei der auch ausgleichende Massnahmen keine hinreichende Kompensation bieten können; in einem solchen Fall darf auf die betreffende Zeugenaussage nicht abgestellt werden (Dorrit Schleiminger, Konfrontation im Strafprozessrecht, Diss., Basel 2001, S. 27, mit Verweis auf BGE 125 I 139 E. 6d/dd). Bei einem Belastungszeugen, dessen Aussagen als das einzige oder ausschlaggebende Beweismittel die Grundlage des Urteils bilden, darf die Beantwortung von Fragen der Verteidigung an diesen nicht mittels antizipierter Beweiswürdigung für nicht notwendig erklärt werden. Schliessen es die berechtigen Interessen (namentlich jene des minderjährigen Opfers) aus, dass der Angeklagte Fragen stellen lässt, darf auf die entsprechende Zeugenaussage grundsätzlich nicht abgestellt und der Angeklagte nicht allein gestützt auf solche Aussagen verurteilt werden (BGE 129 I 157 E. 4.3, mit Hinweisen).\n"}