{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-08-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-04-56_2004-08-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9e535316-f079-4554-9ed5-588e095cd523&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051087", "Checksum": "b2f121b55fa85bd20eb7cd7f3713799e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 04 56", "100 2004 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 31.08.2004 100 04 56 (100 2004 56)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Informationspflichten der Strafuntersuchungsbehörden betreffend das Zustandekommen der Protokolle der Telefonkontrolle (Art. 29 Abs. 2 und Art. 36 BV, Art. 6 Ziff. 3 EMRK, § 40 StPO, Art. 307 StGB; E. 3.4)."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:00", "Checksum": "a28a132105ef0d9d7d9251a69fab1ec5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 31.08.2004 100 04 56 (100 2004 56)\nRegeste:\nInformationspflichten der Strafuntersuchungsbehörden betreffend das Zustandekommen der Protokolle der Telefonkontrolle (Art. 29 Abs. 2 und Art. 36 BV, Art. 6 Ziff. 3 EMRK, § 40 StPO, Art. 307 StGB; E. 3.4).\n\n3.4\nGemäss der Praxis des Bundesgerichts ergibt sich aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen. Die Produktion von Beweismitteln muss für den Angeklagten (und das Gericht) nachvollziehbar sein. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden, damit der Angeklagte in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann (BGE 129 IV 88 E. 4.1; mit Hinweisen). In Bezug auf Telefonabhörprotokolle im Speziellen verlangt das Bundesgericht, dass ersichtlich ist, wer sie erstellt hat und ob diese Personen Beamte sind oder auf die Straffolgen gemäss Art. 307 StGB für falsches Gutachten oder falsche Übersetzung hingewiesen worden sind. Ebenso muss bekannt sein, wie sie zustande gekommen sind, ob die Tonkassetten direkt übersetzt wurden oder ob zunächst Niederschriften in der Sprache, in welcher die Gespräche geführt wurden, erstellt und diese dann übersetzt wurden (BGE 129 IV 89 E. 4.2).\nWie die Vorinstanz richtig ausführt, sind die Telefonkontrollen gemäss den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen formell korrekt erhoben worden; darauf kann verwiesen werden (Urteil des Strafgerichts S. 26; act. 405 ff., 517 ff.). Dass die Bestimmung von § 40 StPO, wonach bei Vorliegen von besonderen Umständen ausnahmsweise die Identität von (unter anderem) Übersetzerinnen und Übersetzern zum persönlichen Schutz im Strafverfahren geheim gehalten werden kann, die verfassungsmässigen Rechte des Angeklagten einschränkt, ist unzweifelhaft, inwiefern aber diese Bestimmung die verfassungsmässigen Rechte des Angeklagten verletzen soll, wird von diesem nicht dargelegt und ist insbesondere im Lichte von Art. 36 BV nicht ersichtlich. Hinzu kommt vorliegend, dass der Leiter der Drogenfahndung Basel-Landschaft in seinem Bericht vom 21. Februar 2003 betreffend die Art der Erstellung der Telefonabhörprotokolle und der für die Übersetzung verantwortlichen Person wie folgt Auskunft gegeben hat: Die Identität der übersetzenden Person werde gestützt auf § 40 StPO geheim gehalten. In den Verfahren „Aktion S.\" und „K.\" sei von der Polizei dieselbe Person eingesetzt worden. Die Personalien der übersetzenden Person seien in einem Umschlag im Tresor der Abteilung Kriminalitätsbekämpfung deponiert und könnten dort durch die Gerichtspräsidien eingesehen werden. Die Telefongespräche seien direkt ab Tonträger in die deutsche Sprache übersetzt und von der übersetzenden Person in deutscher Sprache niedergeschrieben worden. Die übersetzende Person sei bei Beginn der Arbeit als Übersetzer mündlich auf die Folgen falscher Übersetzung hingewiesen worden. Unterschriftlich sei sie nicht auf die Folgen falscher Übersetzung hingewiesen worden, es handle sich bei ihr aber um eine integre Person, die bereits seit Jahren für die Drogenfahndung tätig sei (act. 586/5 f.). Damit ist den Informationspflichten betreffend das Zustandekommen der Protokolle Genüge getan. Des Weiteren sind dem Angeklagten alle wesentlichen Telefonate im Rahmen der Untersuchung in seiner Muttersprache vorgespielt worden (act. 973 ff.), ohne dass dieser inhaltliche Einwände erhoben hat. Die bei den Einvernahmen anwesende dolmetschende Person wurde ausdrücklich auf die Wahrheitspflicht und die Straffolgen hingewiesen (act. 967). Dass nicht alle Protokolle dem Angeklagten vorgehalten worden sind, ist durch die grosse Anzahl begründet; dieser hatte jedoch die Gelegenheit, in die vollständigen Verfahrensakten und damit auch in die Protokolle der nicht vorgespielten Telefonkontrollen Einsicht zu nehmen. Der naturgemässen Unklarheit, ob sich tatsächlich alle am Telefon besprochenen Geschehnisse verwirklicht haben, hat die Vorinstanz in der Weise Rechnung getragen, dass sie etwaige Unsicherheiten jeweils zu Gunsten des Angeklagten ausgelegt hat. Demnach ist die Kritik des Angeklagten an den Protokollen der Telefonkontrolle unbegründet (vgl. dazu auch das Urteil des Kantonsgerichts i.S. K. M. vom 20. Mai 2003 [71-02/879 {A 252 }] S. 6 ff.).\n4.1 -4.3 (…)\n"}