125 ZGB ist daher abzuweisen. Aus den obigen Erwägungen folgt, dass die Appellation teilweise gutzuheissen und die Anschlussappellation abzuweisen ist, wobei die Appellantin, die einen lebenslänglichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'400.-- beantragt hat, im Vergleich zur erstinstanzlich zugesprochenen Rente von Fr. 334.-- nur zu einem sehr kleinen Teil mit ihrem Begehren durchgedrungen, während ihr zweites Begehren vollumfänglich abgewiesen wurde. KGE ZS vom 17.8.2004 i.S. R.H. gegen R.S.S. (100 03 901/SCN).