Zu guter Letzt ist hier unter Hinweis auf Ziffer 6.4 zuvor anzumerken, dass die Appellantin mit ihren 58 Jahren auch noch im heutigen Zeitpunkt die Möglichkeit hätte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und damit selber für ihren Unterhalt zu sorgen. Es sind im vorliegenden Fall keine durch die Ehe bedingten, wesentlichen wirtschaftlichen Nachteile ersichtlich, welche die Appellantin erlitten hätte und nun in Form von Unterhaltsbeiträgen auszugleichen wären. Die Ehe kann schliesslich auch nicht als lebensprägend bezeichnet werden. Der Antrag auf Zusprechung eines nachehelichen Unterhalts gemäss Art. 125 ZGB ist daher abzuweisen.