Sie legt denn auch keinerlei Beweise dafür vor. Die Appellantin durfte sodann angesichts der frühen Trennung und der Tatsache, dass der Appellat auch gleich danach die erste Scheidungsklage einreichte, nicht mehr mit einer Wiedervereinigung resp. Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes rechnen. Sie hätte also bereits damals die Wiederaufnahme resp. Ausdehnung der Erwerbstätigkeit in Angriff nehmen sollen. Zu guter Letzt ist hier unter Hinweis auf Ziffer 6.4 zuvor anzumerken, dass die Appellantin mit ihren 58 Jahren auch noch im heutigen Zeitpunkt die Möglichkeit hätte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und damit selber für ihren Unterhalt zu sorgen.