7.2 Im vorliegenden Fall dauerte die Ehe mehr als 10 Jahre, nämlich vom 22. Januar 1993 bis 31. Oktober 2003. Tatsächlich lebten die Ehegatten aber unbestrittenermassen nur gerade 15 Monate zusammen. In Anbetracht der zuvor dargelegten Ausführungen ist also zweifelsohne von einer kurzen Ehedauer auszugehen. Unter Hinweis auf die Feststellungen in Ziffer 6.3. kann weiter festgehalten werden, dass die Ehe nicht lebensprägend war und daher nicht ersichtlich ist, inwieweit die Appellantin wegen der Eheschliessung einen Nachteil erlitten hat. Sie legt denn auch keinerlei Beweise dafür vor.