Dementsprechend muss jedoch dann das voreheliche Zusammenleben in die Berechnung einfliessen, wenn während dieser Zeit für einen Ehegatten bereits gemeinschaftsbedingte Nachteile, insbesondere durch Haushalts- und Kinderbetreuung entstanden sind. Massgeblich ist also die Dauer des tatsächlichen Zusammenlebens und die dadurch bewirkte wirtschaftliche Abhängigkeit der Ehepartner (Schwenzer, a.a.O., Art. 125 N 47 ff. mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung;Sutter/Freiburghaus, a.a.O., Art. 125 N 30).