Hinsichtlich der Berechnung der Ehedauer ist sodann nicht allein das Bestehen des formalen Ehebandes entscheidend, insbesondere dann nicht, wenn der Scheidung eine lange faktische Trennung vorangegangen ist, während derer die Eheleute Gelegenheit hatten, sich auf die neue Situation einzustellen. Dementsprechend muss jedoch dann das voreheliche Zusammenleben in die Berechnung einfliessen, wenn während dieser Zeit für einen Ehegatten bereits gemeinschaftsbedingte Nachteile, insbesondere durch Haushalts- und Kinderbetreuung entstanden sind.