Abs 2 ZGB). Anhand dieser Kriterien ist zu prüfen, ob ein Ehegatte durch die Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht ehebedingte Nachteile erleidet, die ausgeglichen werden müssen. Der Unterhaltsanspruch dient also nur dazu, eine allfällige Beeinträchtigung der vorehelichen Erwerbsfähigkeit auszugleichen. Es kann aber nicht Aufgabe des Unterhaltsrechts sein, ein nicht ehebedingtes Einkommensgefälle auf die Dauer zu nivellieren (Schwenzer, in Schwenzer [Hrsg.], Praxiskommentar Scheidungsrecht, a.a.O., Art. 125 N 33/45). Die Dauer der Ehe stellt eines der wichtigsten Kriterien dar.