7.1 Die Appellantin verlangt in appellatorio, dass ihr ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag zugesprochen wird. Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB kann ein Ehegatte vom anderen einen angemessenen Beitrag beanspruchen, sofern ihm nicht zuzumuten ist, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt selbst aufkommt. Der Entscheid, ob ein Betrag zu leisten ist und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, hängt insbesondere von der Aufgabenteilung und der Lebensstellung während der Ehe, von der Dauer derselben, vom Alter und der Gesundheit der Ehegatten sowie von ihrer beruflichen Ausbildung und ihren Erwerbsaussichten ab (vgl. Art. 125 Abs 2 ZGB).