Der Appellat hat diese Rente erstmals für den dem erstinstanzlichen Urteilstag nachfolgenden Monat zu bezahlen, d.h. also, dass die Rente für die Zeit ab 1. November 2003 geschuldet ist. Die ab diesem Zeitpunkt von der Präsidentin der Abteilung Zivil- und Strafrecht verfügten Beiträge von Fr. 330.-- pro Monat sind - soweit sie tatsächlich bezahlt wurden - an die nunmehr zugesprochene Rente anzurechnen.