6.5 In Anbetracht all dieser Überlegungen erscheint es angebracht, die zuvor unter Ziffer 6.1. aufgrund der halben ehelichen Austrittsleistung errechneten Rente im Betrag von Fr. 552.90 auf Fr. 400.-- pro Monat zu reduzieren. Dieser monatlich und im Voraus zu bezahlende, lebenslänglich geschuldeter Betrag entspricht nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall einer angemessenen Entschädigung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB. Der Appellat hat diese Rente erstmals für den dem erstinstanzlichen Urteilstag nachfolgenden Monat zu bezahlen, d.h. also, dass die Rente für die Zeit ab 1. November 2003 geschuldet ist.