Schliesslich ist hier in Erinnerung zu rufen, dass die Appellantin, die heute zwar schon 58 Jahre alt ist und eine halbe IV-Rente bezieht, grundsätzlich immer noch die Möglichkeit resp. zumindest im Vergleich zum Appellaten eher die Möglichkeit hat, während mehreren Jahren, nämlich bis sie 64 Jahre alt ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und so selber einen Beitrag an ihre eigene berufliche Vorsorge zu leisten. Die Appellantin könnte also über eine erneute Erwerbstätigkeit ihre Vorsorge verbessern, während der heute 69-jährige Appellat diesbezüglich keine Aussichten mehr hat.