6.4 Im vorliegenden Fall ist sodann weiter zu beachten, dass die Appellantin ab April 1994, also ab Aufnahme des Getrenntlebens resp. ab Einreichung der Scheidungsklage durch den Appellaten davon ausgehen musste, dass ihre Ehe irgendwann geschieden werden würde. Sie hätte sich also bereits damals um eine neue Stelle bemühen können, um so selber einen Beitrag an den Aufbau ihrer beruflichen Vorsorge zu leisten. Sie muss sich ihr passives Verhalten anrechnen lassen. Schliesslich ist hier in Erinnerung zu rufen, dass die Appellantin, die heute zwar schon 58 Jahre alt ist und eine halbe IV-Rente bezieht, grundsätzlich immer noch die Möglichkeit resp.