Die Appellantin musste im Weiteren keine Kinder betreuen und macht auch nicht geltend, dass sie während der Ehe anderweitige besondere Aufgaben übernehmen musste. Es ist daher kein Nachteil ersichtlich, den die Appellantin wegen der Eheschliessung erlitten haben könnte. Dies ist bei der Bemessung der Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB zu berücksichtigen.