Aufgrund dieser Ausführungen der Parteien steht fest, dass eine allfällige Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Appellantin - soweit eine solche überhaupt eingetreten ist - nicht einfach auf die Eheschliessung zurückzuführen ist, sondern vielmehr auf ihren Entscheid, ihre ursprüngliche Stelle bei der UBS zu kündigen, allenfalls auf ihren Umzug nach K. resp. auf den von ihr selber gewählten Erwerbszweig, der sich angeblich in dieser Gegend als weniger erträglich erwies. Die Appellantin musste im Weiteren keine Kinder betreuen und macht auch nicht geltend, dass sie während der Ehe anderweitige besondere Aufgaben übernehmen musste.