Der Appellat hält demgegenüber auf entsprechende Frage fest, dass die Appellantin ihre Stelle von sich aus aufgegeben habe, weil sie der Auffassung gewesen sei, dass sie mit Esoterik genug verdienen könne. Sie habe denn auch Kundschaft gehabt, und zwar auch in der Zeit, als sie noch zusammen gewohnt hätten. Aufgrund dieser Ausführungen der Parteien steht fest, dass eine allfällige Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Appellantin - soweit eine solche überhaupt eingetreten ist - nicht einfach auf die Eheschliessung zurückzuführen ist, sondern vielmehr auf ihren Entscheid, ihre ursprüngliche Stelle bei der UBS zu kündigen, allenfalls auf ihren Umzug nach K. resp.