Die Appellantin erklärt sodann anlässlich der heutigen Hauptverhandlung, dass sie ihre Stelle bei der UBS im September 1991 aufgegeben habe, weil sie den Appellaten auf seinen Reisen begleiten sollte. Sie habe nach ihrer Kündigung als Selbstständigerwerbende im esoterischen Bereich weitergearbeitet und so ihren Lebensunterhalt finanziert. Als sie nach K. zum Appellaten gezogen sei, habe das dann aber nicht mehr funktioniert. Der Appellat hält demgegenüber auf entsprechende Frage fest, dass die Appellantin ihre Stelle von sich aus aufgegeben habe, weil sie der Auffassung gewesen sei, dass sie mit Esoterik genug verdienen könne.