Analog zur Festlegung des Unterhaltsbeitrages gemäss Art. 125 ZGB, bei der sich ebenfalls die Frage nach der Dauer der Ehe stellt (Art. 125 Abs. 2 Ziff 2 ZGB), ist auch im vorliegenden Fall für die Bestimmung der angemessenen Entschädigung nicht die Dauer der Ehe im rechtlichen Sinn relevant. Massgeblich ist vielmehr die Dauer des tatsächlichen Zusammenlebens und die dadurch bewirkte wirtschaftliche Abhängigkeit der Ehepartner, ob also die Eheschliessung für die betroffene Partei in wirtschaftlicher Hinsicht eine Umstellung zur Folge hatte (Sutter/Freiburghaus,a.a.O., Art. 125 N 30).