6.2 Die Parteien heirateten am 22. Januar 1993. Der Appellat war damals 57 Jahre, die Appellantin 46 Jahre alt. Ihre Kinder aus erster Ehe waren schon volljährig. Im April 1994, also nach ca. 15 Monaten, trennten sich die Parteien. Der Appellat reichte die Scheidungsklage ein, die mit Urteil des Bezirksgerichts B. vom 14. Februar 1996 abgewiesen wurde. Am 11. März 2002 reichte der Appellat sodann die zweite Scheidungsklage ein, die nunmehr zum teilweise angefochtenen Scheidungsurteil des Bezirksgerichts G. geführt hat. Analog zur Festlegung des Unterhaltsbeitrages gemäss Art. 125 ZGB, bei der sich ebenfalls die Frage nach der Dauer der Ehe stellt (Art.