552.90 pro Monat gehabt (136'481: 20.57 gemäss Barwerttafel 1 inStauffer/Schaetzle,Barwerttafeln, Zürich 2001, S. 3). Die angemessene Entschädigung ist nun unter Beachtung der hälftigen Austrittsleistung resp. der Rente, die der Appellantin bei Eintritt des Vorsorgefalls zugestanden wäre, nach Recht und Billigkeit festzulegen, wobei alle übrigen im vorliegenden Fall wesentlichen Faktoren, wie namentlich die Ehedauer sowie die konkreten Vorsorgebedürfnisse der Parteien, ebenfalls zu berücksichtigen sind.