6.1 Es ist somit nach wie vor von der gesamten ehelichen Austrittsleistung im Betrag von Fr. 272'961.95 resp. der Hälfte davon, also Fr. 136'481.-- auszugehen. Dieser Betrag hätte der Appellantin zugesprochen werden müssen, wenn die Ehe am 1. November 1997, also gleichzeitig mit der vorzeitigen Pensionierung des Appellaten, geschieden worden wäre. In diesem Zeitpunkt war die Appellantin 51 Jahre alt. Wäre das ihr zustehende Austrittskapital in diesem Zeitpunkt in eine Rente umgewandelt worden, so hätte sie Anspruch auf eine jährliche Rente von Fr. 6'635.-- resp. Fr. 552.90 pro Monat gehabt (136'481: 20.57 gemäss Barwerttafel 1 inStauffer/Schaetzle,Barwerttafeln, Zürich 2001, S. 3).