2 und 3 ZGB). Im vorliegenden Fall hat nun aber nicht der Appellat, sondern sein Arbeitgeber die Einlage erbracht. Der Einkauf wurde demnach durch Mittel des Arbeitgebers gezahlt und fällt damit nicht unter den klaren Wortlaut von Art. 22 Abs. 3 FZG. Der Appellat macht auch nicht geltend, dass die vom Arbeitgeber bezahlte Einlage als eine ihm unentgeltlich zugefallene Leistung anzusehen sei und es sich aus diesem Grund eben doch um eine aus eigenen Mitteln finanzierte Einlage handle. Es kann daher offen bleiben, ob resp. in welchem Ausmass die vom Arbeitgeber bezahlte Spezialeinlage auf den vorehelich erbrachten Arbeitseinsatz zurückzuführen ist.