5.3 Gemäss Art. 22 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SGS 831.42) sind Anteile einer Einmaleinlage, die ein Ehegatte während der Ehe aus Mitteln finanziert hat, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung von Gesetzes wegen sein Eigengut wären, zuzüglich Zins von der zu teilenden Austrittsleistung abzuziehen. Der Einkauf muss also durch Mittel finanziert worden sein, die dem Ehegatten entweder schon vor der Ehe gehört haben oder ihm während der Ehe unentgeltlich zugefallen sind oder die er als Genugtuungsanspruch erhalten hat (vgl. Art. 198 Ziff. 2 und 3 ZGB).