5.2 Auf telefonische Erkundigung bei der Pensionskasse des Appellaten vom 13. August 2004 hin, bestätigt Frau L. M. von der P. F. S. AG, dass die Spezialeinlage im Jahre 1994 ausbezahlt wurde. Dies ergibt sich auch aus dem Ausweis der S. vom September 1997 über das Pensionskassenguthaben des Appellaten per 31. Dezember 1996 (vgl. Klagbeilage 17). Wie sich diese Einlage genau zusammensetzte, kann indessen - gemäss Angaben von Frau M. - auch nach Einsicht ins Personaldossier nicht mehr ermittelt werden. Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist dies aber auch irrelevant.