Der Appellat macht nun geltend, dass in dieser ehelichen Austrittsleistung eine Spezialeinlage im Betrag von Fr. 71'537.30 plus Zinsen enthalten sei, die sein Arbeitgeber ihm im Jahre 1994, also nur ca. ein Jahr nach seiner Eheschliessung vom 22. Januar 1993, ausgerichtet habe. Nach Ansicht des Appellaten ist damit klar, dass diese Spezialeinlage zum grössten Teil auf seine voreheliche Arbeitstätigkeit zurückzuführen ist und deshalb mindestens im Umfang von Fr. 60'000.-- von dieser ehelichen Austrittsleistung abgezogen werden muss.