5.1 Wie zuvor unter Ziffer 3.3. dargelegt, ist für die Bestimmung der angemessenen Entschädigung gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB zunächst von der Austrittsleistung, die während der Ehe bis zum Eintritt des Vorsorgefalls erworben wurde, auszugehen. Diese beträgt im vorliegenden Fall unbestrittenermassen Fr. 272'961.95. Der Appellat macht nun geltend, dass in dieser ehelichen Austrittsleistung eine Spezialeinlage im Betrag von Fr. 71'537.30 plus Zinsen enthalten sei, die sein Arbeitgeber ihm im Jahre 1994, also nur ca. ein Jahr nach seiner Eheschliessung vom 22. Januar 1993, ausgerichtet habe.