4.4 Es besteht somit kein triftiger Grund das während der Ehe bis zur Pensionierung aufgelaufene Austrittskapital um bereits bezogene Rentenleistungen zu reduzieren resp. unter Berücksichtigung derselben eine fiktive Austrittsleistung zu ermitteln. Stattdessen ist - wie es gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB verlangt wird - schlicht und einfach eine angemessene Entschädigung für die entgangene anteilsmässige Beteilung an der Austrittsleistung festzulegen und diese der Appellantin zuzusprechen.