An dieser Stelle ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Appellat eine viel kleinere Rente erhalten hätte, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Eintritts des Vorsorgefalls geschieden worden wäre. In diesem Fall hätte er nämlich die Hälfte der ehelichen Austrittsleistung, in casu also Fr. 136'481.-- an die Appellantin abgeben müssen, womit sein gesamtes Austrittsguthaben um diesen Betrag reduziert worden wäre und demnach auch zu einer tieferen Rente geführt hätte.