Es darf daher davon ausgegangen werden, dass die Appellantin aus der vorzeitigen Pensionierung des Appellaten und den damit ausgelösten Rentenzahlungen keineswegs besonders profitiert hat. Im Gegenteil wurden - wie zuvor erwähnt - die Unterhaltszahlungen - wenn auch mit Einverständnis der Appellantin - per 1. Dezember 1997 von Fr. 3'500.-- auf Fr. 2'250.-- reduziert. Sie hat also durch die vorzeitige Pensionierung des Appellaten wohl eher eine Einbusse erlitten. An dieser Stelle ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Appellat eine viel kleinere Rente erhalten hätte, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Eintritts des Vorsorgefalls geschieden worden wäre.