4.3 Die Begründung, dass die Appellantin während der Ehe von den Rentenleistungen des Appellaten profitiert habe, erscheint aber auch aufgrund folgender Überlegung als fragwürdig: Wäre der Appellat nicht vorzeitig pensioniert worden, hätte er mit grösster Wahrscheinlichkeit weiter gearbeitet und hätte damit zum einen die Unterhaltsbeiträge weiterhin bezahlt und zum anderen wäre sein Pensionskassenguthaben weiter angestiegen. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass die Appellantin aus der vorzeitigen Pensionierung des Appellaten und den damit ausgelösten Rentenzahlungen keineswegs besonders profitiert hat.