ab ordentlicher Pensionierung über die AHV-Rente finanziert. In Anbetracht, dass sich die Parteien per 1. Dezember 1997 auf Unterhaltszahlungen von Fr. 2'250.-- geeinigt hatten und damit der ab diesem Zeitpunkt geschuldete Unterhaltsbeitrag nur wenig höher lag als die Überbrückungsrente von monatlich ca. Fr. 2'060.-- (59'700.-- : 29 Monate) resp. als die AHV-Rente, die zwischen Fr. 2'010.-- und Fr. 2'076.-- betrug, erscheint die Aussage, die Appellantin habe von der Rente aus beruflicher Vorsorge profitiert, zumindest als fraglich. Es darf nämlich nicht einfach davon ausgegangen werden, dass die Unterhaltsbeiträge ausschliesslich mit der Rente aus beruflicher Vorsorge bezahlt wurden.