4.2 Im Weiteren verlangt auch das implizit geltend gemachte Argument, die Appellantin habe bereits während der Ehe bis zur Scheidung über die bezahlten Unterhaltsbeiträge von der Rente des Appellaten profitiert, keineswegs eine Verminderung des ehelichen Austrittskapital um die bereits bezogenen Leistungen. Es ist zwar richtig, dass die Appellantin auch nach der vorzeitigen Pensionierung des Appellaten von ihm Unterhaltsbeiträge erhalten hat. Diese wurden über sein Einkommen, also einerseits über die Pensionskassenrente und andererseits über die Überbrückungsrente resp. ab ordentlicher Pensionierung über die AHV-Rente finanziert.