Aus der laufenden Rente kann nunmehr - wie zuvor unter Ziffer 2.1. dargelegt - kein Kapital mehr herausgebrochen werden. Der Anspruch des Appellaten auf eine Austrittsleistung ist mit dem Bezug der Renten erloschen (BGE 130 III 301 E. 3.3.1). Es ist daher auch nicht einzusehen, inwieweit die Austrittsleistung, auf die ja als solche gar nicht mehr gegriffen werden kann, um bereits bezogene Leistungen vermindert werden soll.