Die Renten, die er vor der Scheidung bezogen hat, schmälern seine Rentengrundlage nicht. Diese beruht auf seiner langjährigen, mitunter auch in die Zeit der Ehe fallende Erwerbstätigkeit und wurde mit Eintritt des Vorsorgefalls fixiert. Das Argument des Appellaten, dass sich die im Zeitpunkt der Pensionierung angesparte Austrittsleistung aufgrund seines Rentenbezugs vermindert habe, trifft daher nicht zu. Das Austrittskapital wurde im vorliegenden Fall auf den Zeitpunkt der Frühpensionierung des Appellaten, also per 1. November 1997 in eine Rente umgewandelt. Aus der laufenden Rente kann nunmehr - wie zuvor unter Ziffer 2.1. dargelegt - kein Kapital mehr herausgebrochen werden.