Die Alter- oder Invalidenrente wird zwar grundsätzlich in Prozenten des massgeblichen Altersguthabens mittels dem sogenannten Umwandlungssatz berechnet. Da dieser Umwandlungssatz aber auf Durchschnittswerten beruht, können die ausbezahlten Renten im Einzelfall je nach tatsächlicher Lebensdauer entweder einen weit höheren Betrag als das ganze Altersguthaben ausmachen oder aber weit darunter bleiben. Der Appellat wird im vorliegenden Fall seine Rente aus beruflicher Vorsorge bis zu seinem Tod beziehen. Die Renten, die er vor der Scheidung bezogen hat, schmälern seine Rentengrundlage nicht.