Dennoch erweist sich die Berücksichtigung bezogener Renten - in welchem Umfang sie auch immer erfolgt - insoweit als problematisch, als keinerlei triftige Gründe für dieses Vorgehen ersichtlich sind. Wie das Kantonsgericht St. Gallen in seinem Urteil vom 31. Juli 2002 festgestellt hat, gibt es nämlich in der Tat keinen Zusammenhang zwischen der Austrittsleistung und der Höhe und Dauer des erworbenen Rentenanspruchs. Die Alter- oder Invalidenrente wird zwar grundsätzlich in Prozenten des massgeblichen Altersguthabens mittels dem sogenannten Umwandlungssatz berechnet.