Insbesondere die Überlegung, die bezogenen Leistungen nicht einfach gesamthaft vom ehelichen Austrittsguthaben abzuziehen, wie dies vom Appellat beantragt wird, sondern diese entsprechend dem Verhältnis zwischen gesamter Austrittsleistung und ehelicher Austrittsleistung, d.h. konkret im Umfang von ca. 36,5% zu reduzieren und den so ermittelten Betrag als fiktive hälftig zu teilende Austrittsleistung anzusehen, ist prima vista bestechend. Dennoch erweist sich die Berücksichtigung bezogener Renten - in welchem Umfang sie auch immer erfolgt - insoweit als problematisch, als keinerlei triftige Gründe für dieses Vorgehen ersichtlich sind.