Die Lösung des Bezirksgerichts erscheint auf den ersten Blick hin nicht als abwegig. Insbesondere die Überlegung, die bezogenen Leistungen nicht einfach gesamthaft vom ehelichen Austrittsguthaben abzuziehen, wie dies vom Appellat beantragt wird, sondern diese entsprechend dem Verhältnis zwischen gesamter Austrittsleistung und ehelicher Austrittsleistung, d.h. konkret im Umfang von ca. 36,5% zu reduzieren und den so ermittelten Betrag als fiktive hälftig zu teilende Austrittsleistung anzusehen, ist prima vista bestechend.