4.1 Das Bezirksgericht hat unter Hinweis auf die zuvor dargelegte Lehrmeinung die seit Eintritt des Vorsorgefalls bezogenen Renten teilweise berücksichtigt resp. hat in Anbetracht der erfolgten Rentenbezüge statt der ehelichen Austrittsleistung eine fiktive Austrittsleistung errechnet und zwar unter verhältnismässiger Anpassung der Rentenbetreffnisse. Die Lösung des Bezirksgerichts erscheint auf den ersten Blick hin nicht als abwegig.