Im Weiteren ist davon auszugehen, dass die dargelegte Lehrmeinung vom Bundesgericht nicht geteilt wird. Dieses hat nämlich das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 31. Juli 2002 bestätigt, in dem dieses Gericht es ausdrücklich abgelehnt hatte, von der Austrittsleistung einen Abzug für die Rentenbetreffnisse vorzunehmen, die seit Eintritt des Vorsorgefalls ausgerichtet worden waren. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass zwischen der Austrittsleistung und der Höhe und Dauer des erworbenen Rentenanspruchs kein Zusammenhang bestehe (BGE vom 9.12.2002 [5C.191/2002],publ. in FamPra.ch 2/ 2003, S. 411).