Austrittsleistung unmittelbar vor Eintritt des Vorsorgefalls zu ermitteln ist und davon die bis zum Zeitpunkt der Scheidung geflossenen Rentenleistungen abzuziehen sind). Warum so vorgegangen werden sollte, wird nicht näher begründet. Stattdessen wird darauf hingewiesen, dass mit diesem Vorgehen nur ein Annäherungswert errechnet werden könne und dass dieser Wert in keiner Weise genau sei, weil unter anderem die mathematischen Grundlagen bezüglich des Risikos nicht berücksichtigt würden (Geiser, a.a.O., S. 97). Im Weiteren ist davon auszugehen, dass die dargelegte Lehrmeinung vom Bundesgericht nicht geteilt wird.