Vereinzelt wird nun in der Lehre die Meinung vertreten, dass unter die in einer zweiten Stufe zu beachtenden gesamten wirtschaftlichen Umstände auch das falle, was beide Ehegatten während der Ehe bis zur Scheidung wieder verbraucht haben, d.h. also dass vom ehelichen Austrittsguthaben im Zeitpunkt des Vorsorgefalls die kapitalisierte Rente bis zum Zeitpunkt der Scheidung abzuziehen sei (Geiser,a.a.O., S. 95 und 97sowie Grütter/Summermatter,Erstinstanzliche Erfahrungen mit dem Vorsorgeausgleich bei Scheidung, insbesondere nach Art. 124 ZGB, in FamPra.ch 2002, S. 656, die unter Hinweis auf Geiser ebenfalls festhalten, dass bei bereits erfolgtem Eintritt des Vorsorgefalls die hypothetische