Auch wenn es sich bei der Festsetzung der Entschädigung um einen Ermessensentscheid handelt, darf die Austrittsleistung also nicht völlig ausser Acht gelassen werden. Im Gegenteil ist vorab die Höhe der während der Ehe bis zum rentenbegründenden Ereignis erworbenen Ansprüche zu berechnen. Nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten und ihren unterschiedlichen Vorsorgebedürfnissen ist erst in einem zweiten Schritt zu fragen. Nur dieses zweistufige Vorgehen wird dem Vorsorgecharakter der Ersatzleistung gerecht (BGE vom1.10.2002 [5C.159/2002],publ. in FamPra.ch 1/2003, S. 159 f.;BGE vom 9.12.2002 [5C.191/2002],publ.