Er darf sich nicht allein am künftigen Lebensbedarf orientieren. Das könnte ansonsten dazu führen, dass gleich gelagerte Sachverhalte in krasser Weise ungleich behandelt würden, je nachdem, ob der Vorsorgefall schon eingetreten ist oder nicht (Baumann/Lauterburg,a.a.O., Vorbem. zu Art. 122-124 N 71). Ausgangspunkt für die Bemessung der Entschädigung bleibt daher der Grundsatz der hälftigen Teilung der während der Ehe erworbenen Anwartschaften. Auch wenn es sich bei der Festsetzung der Entschädigung um einen Ermessensentscheid handelt, darf die Austrittsleistung also nicht völlig ausser Acht gelassen werden.