in FamPra.ch 1/2003, S. 160).Dies ändert allerdings nichts an der Natur des Anspruchs. Es geht nach wie vor um einen Ausgleich für die während der Ehe geäufneten Ersparnisse in der beruflichen Vorsorge, die das Ergebnis partnerschaftlicher und gleichwertiger Anstrengungen darstellen. Diese sind zu teilen, weil sie scheidungsbedingt nicht mehr miteinander konsumiert werden können. Der Vorsorgeausgleich gemäss Art. 124 ZGB vermittelt demnach einen Anspruch, der dem nachehelichen Unterhalt vorgeht und von diesem grundsätzlich unabhängig ist. Er darf sich nicht allein am künftigen Lebensbedarf orientieren.